Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Junior Kühlkörper GmbH

§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Geschäftsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Kunden selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN Kaufrechts (CISG) wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Bestandteile dieser Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
(5) Erfüllungsort für sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis
ergebende Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist unser Firmensitz.
(6) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der für unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort. Wir sind auch berechtigt vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Unsere Vertragsangebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Versendung der Ware oder Bearbeitung des Materials bei Lohnarbeit nachkommen. Mündliche Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung wirksam.

(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

(3) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung der Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Der Kunde wird sich mit unseren darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

(4) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sind in der Regel nur Näherungswerte und damit unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

(5) Teillieferungen sind zulässig.

(6) Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
(7) Führen wir Lohnarbeiten oder Bearbeitungsaufträge aus, so hat der Kunde das Material und die erforderlichen technischen Unterlagen rechtzeitig auf seine Kosten anzuliefern. Das Material muss einwandfrei sein, den angegebenen spezifischen Werten entsprechen und branchenübliche Bearbeitungszugaben haben. Der Kunde trägt die Verantwortung für die zugesicherte Materialbeschaffenheit und Güte. Mehrkosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass das Material der zugesicherten Eigenschaft und Güte nicht entspricht, gehen zu Lasten des Kunden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwingender gesetzlicher Regelung dazu verpflichtet sind. Bei etwa vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von uns genannten Preise die zurzeit des Angebots gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden daher zu Gunsten oder zu Lasten des Kunden an veränderte Fracht- und Nebengebührensätze angepasst, ohne dass dem Kunden aus diesem Grund ein Rücktrittsrecht zusteht.

(2) Bei der Ausführung von Lohnarbeit oder Bearbeitungsaufträgen entstehende Abfälle, wie z.B. Abschnitte, Bohrkerne, Späne und dergleichen verbleiben bei uns und werden unser Eigentum. Ihr Wert ist im Preis berücksichtigt.

(3) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als vier Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung von uns zu vertreten ist, können wir den Preis, unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von uns zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40 %, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
(5) Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, mit  Zugang fällig und sofort ohne Abzug zahlbar.

(6) Bei Zahlungsverzug und begründetem Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir unbeschadet der sonstigen Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Versand

Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers. Wir sind bemüht Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Kunden.

§ 6 Lieferfrist

Die Angabe eines Lieferzeitpunktes gilt als unverbindlich, erfolgt nach bestem Wissen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche und vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, zum Beispiel Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- und Energiemangel, etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Ware führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Überschreiten daraus resultierende Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

§ 7 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware für ihn bereitgestellt und dies angezeigt haben.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und uns erfüllt sind.

(2) Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verwendung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit bereits an uns ab. Der Kunde ist berechtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Kunde auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistungen in Höhe des Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.
(3) Wird die Ware des Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Kunde erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der von uns gelieferten Ware entspricht, wobei die Rechnungswerte der von uns gelieferten Ware maßgeblich sind.

(4) Zugriff seitens Dritter auf die uns gehörende Ware oder Forderung ist vom Kunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(5) Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 9 Mängelansprüche

(1) Liegt für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft vor, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die § 377ff HGB.

(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Kunden rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, sind wir – unter Ausschluss der Rechte des Kunden von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir auf Grund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns für jeden Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

(3) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Ware.

§ 10 Schadenersatz

(1) Wir haften unbeschadet der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie Arglist unsererseits, unserer gesetzlicher Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(2) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Stand: April 2023